C1, C1E, C, CE
Dein LKW Führerschein
In unserer Fahrschule easy-fahrenlernen wird Ihnen in lockerer Atmosphäre die Theorie und Praxis in allen Klassen beigebracht. Wir als zertifiziertes und erfahrenes Team verbinden Professionalität mit den neusten Schulungsmedien. Gemeinsam verfolgen wir ein Ziel:
IHREN FÜHRERSCHEIN als Fahrer von Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse.
Der LKW Führerschein ermöglicht es, Lastzüge sicher im Straßenverkehr zu bewegen. Ob Sie mit dem Wohnmobil in den Urlaub reisen möchten oder Berufskraftfahrer werden wollen, wir als qualifizierte Fahrschule bringen Sie auf den Weg.
Voraussetzung dafür ist jedoch die Führerscheinklasse C1, C oder die jeweiligen Aufbaustufen C1E und CE. Wer über die private Nutzung hinaus gehen und somit Berufskraftfahrer werden möchte, benötigt die zusätzliche Grundqualifikation nach BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetz (abgekürzt: BKrFQG).
Klasse C1
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Mindestalter: | 18 Jahre |
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Voraussetzungen: | Klasse B |
Befristung: | Klasse C1 wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert. |
Einschluss: | - |
Ausbildung: | Theorie, Praxis |
Prüfung: | Theorie, Praxis |
Mindestunterricht: | 12 Doppelstunden bei Vorbesitz der Klasse B, 8 bei Vorbesitz der Klassen D oder D1. |
Hinweis: |
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Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. |
Unterlagen: |
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Klasse C1E
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
- einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
- zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg (bisher Klasse BE, wenn die zulässige Gesamtmasse GM des Anhängers größer 750 kg war
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
- einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
- einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12000 kg
Mindestalter: | 18 Jahre |
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Voraussetzungen: | Klasse C1 |
Befristung: | Klasse C1E wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert. |
Einschluss: | Klasse BE sowie D1E, sofern Klasse D1 vorhanden |
Ausbildung: | Praxis |
Prüfung: | Praxis |
Mindestunterricht: | - |
Hinweis: |
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Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. |
Unterlagen: |
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Klasse C
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D)
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und
- gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Mindestalter: | 21 Jahre |
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Voraussetzungen: | - |
Befristung: | Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert. |
Einschluss: | Klasse C1 |
Ausbildung: | Theorie,Praxis |
Prüfung: | Theorie,Praxis |
Mindestunterricht: | 16 Doppelstunden bei Vorbesitz der Klasse B 10 bei Vorbesitz der Klassen C1 oder D1 8 bei Vorbesitz der Klasse |
Hinweis: |
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Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Fahrerlaubnis der Klasse C kann mit 18 Jahren erworben werden: a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin" 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse um Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. |
Unterlagen: |
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Klasse CE
Zugfahrzeuge der Klasse C in Kombination mit
- einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
Mindestalter: | 21 Jahre |
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Voraussetzungen: | Klasse C |
Befristung: | Klasse C wird grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt; danach wird sie für jeweils weitere 5 Jahre nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztlichem Gutachten) verlängert. |
Einschluss: | Klassen BE, C1E und T sowie DE, sofern Klasse D vorhanden |
Ausbildung: | Theorie, Praxis |
Prüfung: | Theorie, Praxis |
Mindestunterricht: | 10 Doppelstunden |
Hinweis: |
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Bei der Ersterteilung ist als Eignungsnachweis die Vorlage einer Gesundheitsuntersuchung und einer augenärztlichen Untersuchung erforderlich. a) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 BKrQK b) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach 1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin" 2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder 3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. |
Unterlagen: |
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Klasse L
Zugmaschinen (nationale Klasse)
- die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
- mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen, wenn sie
- mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge
- jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
- Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
Mindestalter: | 16 Jahre |
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Voraussetzungen: | - |
Befristung: | Klasse L ist unbefristet gültig |
Einschluss: | - |
Ausbildung: | Theorie |
Prüfung: | Theorie |
Mindestunterricht: | 14 Doppelstunden |
Hinweis: |
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Unterlagen: |
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Klasse T
Zugmaschinen (nationale Klasse)
- mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
- die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen
- mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
- die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Mindestalter: | 16 Jahre |
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Voraussetzungen: | - |
Befristung: | Klasse T ist unbefristet gültig |
Einschluss: | Klassen L und AM |
Ausbildung: | Theorie, Praxis |
Prüfung: | Theorie, Praxis |
Mindestunterricht: | 18 Doppelstunden |
Hinweis: |
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Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern gefahren werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
Unterlagen: |
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