Berufskraftfahrer
Weiterbildung

Der Gesetzgeber fordert:
Fahrerlaubnisbesitzer, die nach September 2014 noch gewerblich LKW fahren möchten, müssen alle 5 Jahre eine 5-tägige Fortbildung besuchen (auch als einzelne Eintagesseminare über 5 Jahre möglich).

Wer den Pflichtfortbildungen nicht Folge leistet, darf gewerblich nicht mehr von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen, die Fahrerlaubnis erlischt nicht. Nach dem Besuch der benötigten Fortbildung darf man jedoch wieder dem Beruf als gewerblicher Fahrer nachgehen.

Ausnahmen:

Für bestimmte Beförderungen / Fahrzeuge wird die Weiterbildung nicht benötigt:

  • Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet
  • Kraftfahrzeugen, die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
  • Kraftfahrzeugen, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden
  • Kraftfahrzeugen, die
    a) zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
    b) in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden, oder
    c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
  • Fahrerinnen und Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Unimog, Betonpumpe, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen) unterliegen nicht der Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung im Sinne des BKrFQG. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen handelt es sich gemäß § 2 Nr. 17 Fahrzeugzulassungsverordnung um Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihrer besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Damit ist das BKrFQG – das gemäß § 1 BKrFQG nur Fahrten im Güterkraftverkehr betrifft – nicht anwendbar. (Aussage BAG).

 

Modul 1:
Eco-Training
Sparen Sie Sprit! Optimieren Sie Ihren Fahrstil denn: Eine wirtschaftliche Fahrweise wirkt kostendämpfend, und das nicht allein durch sinkenden Kraftstoffverbrauch, sondern auch durch geringen Verschleiß!

Modul 2:
(Sozial-)Vorschriften für den Güterverkehr
Kenntnisse zu Vorschriften und Verkehrsregeln sind Voraussetzung, um Gefahren zu senken und rechtlich auf dem aktuellsten Stand zu sein.

Modul 3:
Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit
Kenntnisse hinsichtlich der neuen Sicherheitstechniken am Lkw.

Modul 4:
Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Gesundheit am Arbeitsplatz
Zentrale Themen in diesem Modul: Das Bild der Fahrer-/in und des Unternehmens in der Öffentlichkeit, sowie der Verkehrsmarkt in Deutschland. Daneben wird auf Ernährung, Gesundheit und das richtige Verhalten bei Notfällen eingegangen.

Modul 5:
Ladungssicherung
Sichern Sie Ihre Ladung fachgerecht! Vertiefen Sie Ihre Kenntnisse zu Sicherheitsvorschriften und physikalischen Grundlagen.

 

Termine:       jeweils von 08:00-16:00 Uhr

 Montag,        den 15.01.2024   Modul 1

 Dienstag,      den 16.01.2024    Modul 2

 Mittwoch,    den 17.01.2024    Modul 3

Donnerstag,  den 18.01.2024    Modul 4

Freitag,          den 19.01.2024    Modul 5

 

 Montag,        den 22.01.2024   Modul 1

 Dienstag,      den 23.01.2024    Modul 2

 Mittwoch,    den 24.01.2024    Modul 3

Donnerstag,  den 25.01.2024    Modul 4

Freitag,          den 26.01.2024    Modul 5

 

                                  

 

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